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Losnr.:938 (Deutschland bis 1945)
Titel:Gewerkschaft “Habsburg-Hohenzollern”
Auflistung:Kuxschein 20.1.1918 (Auflage 1000, R 10).
Ausruf:175,00 EUR
Ausgabe-
datum:
20.01.1918
Ausgabe-
ort:
Berlin
Abbildung:Gewerkschaft “Habsburg-Hohenzollern”
Stücknr.:472
Info:Die Gewerkschaft wurde in Ausnutzung des dortigen liberalen Bergrechts in Sachsen-Coburg-Gotha gegründet. Sie bezweckte Kalibergbau auf preussischem Territorium. Wirtschaftlichen Erfolg hatte sie nicht, aber SIE SCHRIEB RECHTSGESCHICHTE: Den gothaischen Staat reizten die damit verbundenen mannigfachen Einnahmen, deshalb zog er Anfang des 20. Jh. viele Gründungen bergrechtlicher Gewerkschaften an sich, indem die gothaischen Bergämter angewiesen waren, bewusst “liberal” zu genehmigen. Tatsächlich aber arbeiteten die betreffenden Gewerkschaften fast alle in Preussen. Dort sowie in Österreich wurden die Kuxe dann üblicher Weise einem gutgläubigen Publikum angeboten, das mit einer Anlagewürdigkeit nach preussischen Standards rechnete. Auch englisches Kapital (der Herzog von Gotha war gebürtiger Engländer, und das Haus Sachsen-Coburg-Gotha nennt sich heute in England “Die Windsors”) floss in großem Stil auf dem Umweg über Gothaische Gewerkschaften in die deutsche Industrialisierung, vor allem in’s Ruhrgebiet. Die Gothaischen Gewerkschaften wurden in Preussen zunächst geduldet und als Rechtsträger anerkannt, obwohl sie nach der seit 1904 vom Reichsgericht vertretenen Anerkennungslehre gemäß der Sitztheorie in Preussen keinen rechtlichen Bestand haben konnten. Es war ausgerechnet der Fall der Gewerkschaft “Habsburg-Hohenzollern”, der dann als Musterprozess bis zum Reichsgericht ging. “Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung angesichts der grossen Zahl der in Gotha begründeten Gewerkschaften; es waren 1910 fast 600 ... Würden sich diese sämtlich als nichtig erweisen, so würden daraus mannigfache wirtschaftliche Unzuträglichkeiten hervorgehen.”, begann das Reichsgericht seine Urteilsbegründung. Auf dem Spiel standen hier handfeste wirtschaftliche Interessen, denn der deutsche Kalibergbau lag fast ganz in den Händen Gothaischer Gewerkschaften, und der Kaliexport machte einen bedeutenden Teil des Außenhandels aus. Dieser normativen Kraft der Fakten beugte sich in seiner Grundsatzentscheidung Ende 1918 auch das Reichsgericht und sprach den Gothaischen Gewerkschaften Rechtsfähigkeit auch im Ausland zu (wozu, die deutsche Kleinstaaterei lässt grüssen, auch Preussen zählte). “Ohne Frage wird richtig sein, dass die Gothaische Gesetzgebung den Zweck verfolgte, durch das Gesetz den Gothaischen Bergbau zu regeln. Das schliesst aber noch keineswegs in sich, dass der Gesetzgeber es missbilligte, wenn in Gotha eine Gewerkschaft gegründet wurde, um auswärtigen Bergbau zu betreiben. Anderenfalls wäre es ja auch nicht verständlich, weshalb die Gothaischen Bergbehörden die Errichtung von Kaufgewerkschaften in so großem Umfang zugelassen haben und gegen diese Zulassung, soweit ersichtlich, von keiner Gothaischen Instanz Widerspruch erhoben worden ist. Aus diesen Gründen kann nicht angenommen werden, dass die Gewerkschaft Habsburg-Hohenzollern wegen Umgehung des Gothaischen Berggesetzes nichtig ist.”
Besonder-heiten:Dekorative Umrahmung mit Blütenornamentik, ungewöhnliches Querformat.
Verfügbar:Nur 4 Stück sind seit vielen Jahren bekannt. (R 10)
Erhaltung:Ausgestellt auf Herrn Eugen Müller, Esslingen a/N. EF.
Zuschlag:offen
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