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Losnr.:164 (Europa)
Titel:Corsaire le Hazard
Auflistung:Action 500 F von 1798.
Ausruf:1.200,00 EUR
Ausgabe-
datum:
01.01.1798
Ausgabe-
ort:
Bayonne
Abbildung:Corsaire le Hazard
Info:Auch diese Überraschung hält die Finanzgeschichte für uns bereit: Legaler Raub, finanziert durch die Ausgabe von Aktien. Kaper (engl. privateer; franz. corsaire) war ursprünglich die Bezeichnung für auf eigene Rechnung und Gefahr ausgerüstete Schiffe. Sie stammt von den holländischen Ostindienfahrern, die “zum Kap fuhren”, um gegen spanische Schiffe zu freibeutern. Seit Mitte des 16. Jh. waren alle englischen und holländischen Handelsschiffe gleichzeitig auch Kaper. Der berühmteste Freibeuterhafen des 17. Jh. war Dünkirchen. Später setzte sich als offizielle Definition der Kaperei durch: “Das unter der Autorität einer kriegführenden Macht von Privatpersonen darauf gerichtete Unternehmen, mittels besonderer dazu ausgerüsteter Schiffe den feindlichen Seehandel zu schädigen und einem unerlaubten Seehandelsbetrieb Neutraler entgegenzuwirken. Von der Seeräuberei unterscheidet sich die Kaperei wesentlich dadurch, daß bei ihr eine staatliche Autorisation (Kaperbrief) zur Wegnahme feindlicher Schiffe erteilt ist. Die Kaper müssen sich nach den Kriegsgesetzen und daneben streng nach den Instruktionen des Kaperbriefes richten. Das gewonnene Schiff wird erst durch prisengerichtliche Zusprechung gute Beute des Kapers.” Später entwickelte sich das Seerecht dahingehend weiter, daß eine Regierung Kaperbriefe nur noch erteilen durfte, wenn sie sich mit einem anderen Staat im Krieg befand. 1856 verpflichteten sich in der Pariser Seerechtsdeklaration alle europäischen und amerikanischen Staaten zur vollständigen Abschaffung der Kaperei (die USA, Spanien, Mexico, Venezuela, Neugranada, Bolivien und Uruguay traten dieser Konvention zuerst nicht bei).
Besonder-heiten:Das durch Ausgabe dieser Aktien finanzierte Freibeuter-Schiff “Hasard” stand unter dem Kommando des Bürgers Louis Anliacq. Die “Rendite” der Aktionäre bestand aus einem Anteil an der sog. “Prise”, also der Beute in Form gekaperter fremder Schiffe samt Ladung. Die Rechte der Korsaren-Aktionäre waren genauestens gesetzlich geregelt und zwar von dem Rat der Stadt Bayonne. Die Hafen- und Handelsstadt liegt kurz vor der Mündung des Adour in den Golf von Biskaya. 1684 trat eine Versandung der Adourmündung ein, die über 40 Jahre lang den Seeverkehr störte. Handel und Industrie verfielen, die Bevölkerung wanderte aus. Erst als 1784 Bayonne zum Freihafen erklärt wurde und Kaperbriefe ausstellen durfte, blühte es rasch wieder auf. Handschriftliches Dokument auf Büttenpapier, original signiert von dem Reeder und Freibeuter J. B. Goanhau. Drei Stempel bezeugen, daß alle amtlichen Vorgaben erfüllt wurden: die Urschriften in der Handelskammer und bei der Gendarmerie wurden protokolliert und die Steuern wurden bezahlt. Rückseitig Eintragungen der ausgezahlten Dividenden.
Verfügbar:Rarität. Nur das eine Stück bekannt.
Erhaltung:VF.
Zuschlag:1.900,00 EUR
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